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   BGH, 15.04.2020 - 5 StR 75/20   

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https://dejure.org/2020,11322
BGH, 15.04.2020 - 5 StR 75/20 (https://dejure.org/2020,11322)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2020 - 5 StR 75/20 (https://dejure.org/2020,11322)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2020 - 5 StR 75/20 (https://dejure.org/2020,11322)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beweiswürdigung zum strafbefreienden Rücktritt vom Tötungsversuch hinsichtlich Freiwilligkeit in Abgrenzung zum unbeendeten Tötungsversuch

  • rewis.io

    Rücktritt vom Tötungsversuch: Merkmal der Freiwilligkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
    Beweiswürdigung zum strafbefreienden Rücktritt vom Tötungsversuch hinsichtlich Freiwilligkeit in Abgrenzung zum unbeendeten Tötungsversuch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücktritt wegen äußerer Ereignisse - und die Frage der Freiwilligkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 93
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.04.2019 - 1 StR 646/18

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit: Aufgabe der Tat aus autonomen Motiven,

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - 5 StR 75/20
    Freiwilligkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Täter "Herr seiner Entschlüsse' geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 StR 643/13, NStZ-RR 2014, 241; Urteil vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17, Juris; Urteil vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18, NStZ 2020, 81 f. jeweils mwN).

    Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das der Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und eine daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren Tatausführung ist als unfreiwillig anzusehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18, aaO).

  • BGH, 28.09.2017 - 4 StR 282/17

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit des Rücktritts: Einwirken Dritter)

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - 5 StR 75/20
    Freiwilligkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Täter "Herr seiner Entschlüsse' geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 StR 643/13, NStZ-RR 2014, 241; Urteil vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17, Juris; Urteil vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18, NStZ 2020, 81 f. jeweils mwN).
  • BGH, 07.03.2018 - 1 StR 83/18

    Rücktritt vom Versuch (unbeendeter Versuch: erforderliche Feststellungen zum

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - 5 StR 75/20
    Allein eine damit gegebenenfalls verbundene Erhöhung des Entdeckungsrisikos steht der Annahme der Freiwilligkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht von vornherein entgegen, da ein Täter in der Zeit bis zum Eintreffen von feststellungsbereiten Dritten noch ungehindert weitere Ausführungshandlungen vornehmen kann, ohne dass damit für ihn eine beträchtliche Risikoerhöhung verbunden sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - 1 StR 83/18, NStZ-RR 2018, 169 f. mwN).
  • BGH, 03.04.2014 - 2 StR 643/13

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit des Rücktritts: Voraussetzungen,

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - 5 StR 75/20
    Freiwilligkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Täter "Herr seiner Entschlüsse' geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 StR 643/13, NStZ-RR 2014, 241; Urteil vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17, Juris; Urteil vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18, NStZ 2020, 81 f. jeweils mwN).
  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 289/13

    Strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch (Totschlag; Freiwilligkeit nach

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - 5 StR 75/20
    Auch in diesen Fällen ist vielmehr maßgebend, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit eines Dritten noch "aus freien Stücken' handelt oder aber ob Umstände vorliegen, die zu einer die Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage führen oder eine innere Unfähigkeit zur Tatvollendung auslösen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 289/13, StV 2014, 336 f.; Beschluss vom 27. August 2009 - 4 StR 306/09, NStZ-RR 2009, 366 f. mwN).
  • BGH, 27.08.2009 - 4 StR 306/09

    Freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch der räuberischen Erpressung bei

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - 5 StR 75/20
    Auch in diesen Fällen ist vielmehr maßgebend, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit eines Dritten noch "aus freien Stücken' handelt oder aber ob Umstände vorliegen, die zu einer die Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage führen oder eine innere Unfähigkeit zur Tatvollendung auslösen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 289/13, StV 2014, 336 f.; Beschluss vom 27. August 2009 - 4 StR 306/09, NStZ-RR 2009, 366 f. mwN).
  • LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19

    Stutthof-Prozess: Jugendstrafe auf Bewährung für 93-jährigen Ex-KZ-Wachmann

    Freiwilligkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Täter "Herr seiner Entschlüsse" geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (BGH, Beschluss vom 15. April 2020 - 5 StR 75/20, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 StR 643/13, juris Rn. 5).

    Auch in diesen Fällen ist vielmehr maßgebend, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit eines Dritten noch "aus freien Stücken" handelt oder aber ob Umstände vorliegen, die zu einer die Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage führen oder eine innere Unfähigkeit zur Tatvollendung auslösen (BGH, Beschluss vom 15. April 2020 - 5 StR 75/20, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 289/13, juris Rn. 4).

    Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, welches der Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und eine daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren Tatausführung ist als unfreiwillig anzusehen (BGH, Beschluss vom 15. April 2020 - 5 StR 75/20, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18, juris Rn. 8).

  • BGH, 07.10.2021 - 1 StR 315/21

    Rücktritt vom Versuch (erforderliche Rettungshandlung beim Rücktritt des

    Es bleibt vielmehr maßgebend, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit eines Dritten noch "aus freien Stücken" handelt oder aber ob äußere Umstände ihn zur Tataufgabe zwingen oder eine innere Unfähigkeit zur Tatvollendung auslösen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18 Rn. 8 und vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06 Rn. 11; Beschlüsse vom 15. April 2020 - 5 StR 75/20 Rn. 7; vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 393/17 Rn. 12 und vom 7. März 2018 - 1 StR 83/18 Rn. 9; je mwN).
  • BGH, 14.02.2023 - 4 StR 442/22

    Rücktritt vom Totschlag (Freiwilligkeit, innere Hemmung, mit dem Ende einer

    aa) Freiwilligkeit im Sinne des § 24 StGB liegt vor, wenn der Täter noch "Herr seiner Entschlüsse" geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 1 StR 273/22, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 1 StR 315/21, NStZ 2022, 94, 95; Beschluss vom 15. April 2020 - 5 StR 75/20, StV 2021, 93, 94, jew. mwN).
  • BGH, 10.08.2022 - 1 StR 234/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Solches wäre aber innerhalb der Rücktrittsprüfung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB erforderlich gewesen, um den Ausschluss einer Freiwilligkeit auf ein nunmehr für unvertretbar (beträchtlich) gestiegen gehaltenes Entdeckungsrisiko stützen zu können (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 24. November 2021 - 4 StR 345/21 Rn. 8; vom 15. April 2020 - 5 StR 75/20 Rn. 10 und vom 14. Januar 2020 - 2 StR 284/19 Rn. 12; Urteil vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18 Rn. 7-9; je mwN).

    b) Um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Tatsachenfeststellungen zu ermöglichen, sind bei diesem einheitlichen Geschehen sämtliche Feststellungen aufzuheben und nicht etwa diejenigen zur objektiven Tatseite bis zum Eintreffen der Familie M. aufrechtzuerhalten (§ 353 Abs. 2 StPO; vgl. aber auch etwa BGH, Beschluss vom 15. April 2020 - 5 StR 75/20 Rn. 11; Urteil vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18 Rn. 17).

  • BGH, 14.12.2022 - 1 StR 273/22

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit)

    Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das einer Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und eine daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren Tatausführung als unfreiwillig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18 Rn. 8; Beschluss vom 15. April 2020 - 5 StR 75/20 Rn. 7, jeweils mwN; st. Rspr.).
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